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1 Der [Einführer/Käufer] verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
2 Der [Importeur/Käufer] bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
3 Der [Importeur/Käufer] richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln würden.
4 Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Beendigung dieses Abkommens. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, allen zuständigen staatlichen Behörden über den Vorfall Mitteilung zu machen.
5 Der [Importeur/Käufer] unterrichtet den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung solcher Informationen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) zur Verfügung."
Aufgrund der von der Europäischen Union verhängten Sanktionen gegen Russland und Weißrussland werden wir ab dem 24.02.2022 keine Angebote mehr erstellen und keine Lieferungen nach Russland und Weißrussland durchführen. Diese Maßnahmen gelten auch für alle Anfragen, die Nordkorea betreffen.
Pakistan, Iran, Syrien, Irak, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan:
Aufgrund des hohen Aufwandes zur Erlangung eines Nullbescheides durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle liefern wir grundsätzlich nicht in die oben genannten Länder. Wir behalten uns vor, bei Änderung der Sach- und Rechtslage weitere Länder in diese Liste aufzunehmen.
Ägypten
Aufgrund des neuen ACI-Verfahrens (Vorabregistrierung von Importen) und nur noch selten eingehenden Anfragen aus Ägypten, haben wir wegen des hohen bürokratischen Aufwandes alle Lieferungen nach Ägypten eingestellt. Interessenten bitten wir, sich ggf. an einen auf Ägypten spezialisierten deutschen Exporteur zu wenden.