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Bitte beachten Sie, dass der folgende Text ausdrücklich Bestandteil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist.
Präambel: Gemäß Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ist der [Importeur/Käufer] verpflichtet sicherzustellen, dass keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen gelieferten Güter direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkauft, ausgeführt oder wiederausgeführt werden. Um die Einhaltung dieser Vorschrift zu gewährleisten, gelten folgende Bestimmungen:
(1) Verkaufs- und Exportverbot: Der [Importeur/Käufer] verpflichtet sich, keine gelieferten Güter, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen.
(2) Verhinderung von Umgehungsgeschäften: Der [Importeur/Käufer] verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Absatz (1) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich Wiederverkäufern oder Vermittlern, umgangen wird. Dazu gehören insbesondere:
(3) Implementierung eines Überwachungsmechanismus: Der [Importeur/Käufer] richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und hält diesen aufrecht, um Verstöße gegen Absatz (1) oder (2) frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Dieser Mechanismus umfasst mindestens:
(4) Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstoß: Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt eine wesentliche Verletzung dieses Abkommens dar. In einem solchen Fall ist der [Exporteur/Verkäufer] berechtigt, angemessene Rechtsmittel einzulegen, insbesondere: (i) die sofortige Kündigung dieser Vereinbarung; (ii) die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 100 % des Gesamtwerts der Vereinbarung oder des Preises der betroffenen Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist, sofern dies nach geltendem Recht zulässig ist.
(5) Informations- und Berichtspflichten: Der [Importeur/Käufer] verpflichtet sich, den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über Probleme oder Verdachtsmomente bei der Einhaltung der Absätze (1), (2) oder (3) zu informieren. Zudem stellt der [Importeur/Käufer] dem [Exporteur/Verkäufer] auf dessen Anfrage innerhalb von zwei Wochen alle relevanten Informationen zur Einhaltung dieser Verpflichtungen zur Verfügung.
(6) Dokumentations- und Nachweispflichten: Der [Importeur/Käufer] ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Einhaltung dieser Bestimmungen ordnungsgemäß zu dokumentieren und diese Dokumentation für einen Zeitraum von mindestens [X] Jahren aufzubewahren. Der [Exporteur/Verkäufer] hat das Recht, stichprobenartige Prüfungen oder Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren